Die aktuelle Lage wird in dieser Verbraucherinformation von Louis sehr gut zusammengefasst:
Fair geht vor – was Sie vor dem Erwerb eines Halbschalen-Helmes wissen sollten:
Auf Grund der derzeitigen, unbefriedigenden Rechts- und Sachlage in Deutschland kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob ein Halbschalen-Helm im deutschen Straßenverkehr zulässig ist.
Der Hintergrund
Geregelt wird die Helmpflicht in Deutschland durch § 21a, Absatz 2 der Straßen-Verkehrs-Ordnung(StVO). In der Vergangenheit wurde hier ein „amtlich genehmigter Schutzhelm“ gefordert, der der entsprechenden Verwaltungsvorschrift zufolge der „ECE-Regelung Nr. 22“ entsprechen musste. Durch verschiedene Änderungs und Ausnahme-Verordnungen wurde diese ECE-Regelung immer wieder ausgesetzt. Fortan durften auch „…Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, verwendet werden.“
Der aktuelle Stand
Am 22.12.2005 wurde § 21a, Absatz 2 in der 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wie folgt geändert und trat am 01.01.2006 in Kraft:
„…(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.“
Die Formulierung „amtlich genehmigter Schutzhelm“ wurde also ersetzt. Es muss jetzt ein „geeigneter Schutzhelm“ sein. Bau- oder Bundeswehrhelme gelten z. B. als nicht geeignet.
Doch es ist vom Gesetzgeber her nirgends definiert, was denn nun ein „geeigneter Schutzhelm“ ist.
Es fehlt somit eine klare, juristische Trennlinie zwischen geeignet und ungeeignet. Solange dies nicht geklärt ist, bleibt es eine Interpretationssache, die dementsprechend unterschiedlich ausfällt. Es ist in der Vergangenheit vorgekommen, dass Träger von Halbschalen-Helmen bei Verkehrskontrollen mit einem Bußgeld von 15 Euro belegt wurden, weil der Helm als „ungeeignet“ eingestuft wurde und somit ein „Fahren ohne Schutzhelm“ vorlag. Sofern gegen diese Bußgelder Widerspruch eingelegt und die Sache gerichtsanhängig wurde, so differierten auch die bisherigen Urteilssprüche.
Unsere Meinung
Halbschalen-Helme existieren seit über 50 Jahren und erfreuen sich nach wie vor einer hohen Beliebtheit. Dass ein Halbschalen-Helm nicht die gleiche Sicherheit bieten kann wie ein Integralhelm, liegt auf der Hand. Dass das Tragen eines Halbschalen-Helmes von einigen Beamten aber dem „Fahren ohne Schutzhelm“ gleichgesetzt und mit einem Bußgeld belegt wird, können wir nicht nachvollziehen. Wo vom Gesetzgeber keine Norm gefordert wird, kann zur Bußgeld-Begründung auch keine herangezogen werden.
Fazit
Bis der Gesetzgeber eine klare Regelung vorgibt, muss zwangsläufig jeder für sich selbst entscheiden, ob er einen Halbschalen-Helm zum Motorradfahren verwendet, oder nicht.
In Österreich, Frankreich und der Schweiz hingegen sind Motorradfahrer und Beifahrer verpflichtet, Helme zu tragen, die das derzeit aktuelle ECE 22-05 Prüfsiegel besitzen.
Quellen:
Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der
Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnungzur StVO),
(BGBl. 1 1990, S. 550)
Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur
StVO (BGBl. | S. 2481)
40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften.
Quelle: https://cdn3.louis.de/content/catalogue/articles/zusatz/anl/Louis_ECE-Information_Helme_ANL_D_17.pdf
2 Comments
Sind Halbschalen-Helme auch für Roller als bedenklich anzusehen, deren max. Geschwindigkeit auf 45 km/h begrenzt ist ?
Es heißt: “Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.”
Also gilt das ebenso für das Fahren eines Motorrollers.